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GEIG & EPBD: Was EigentĂĽmer von Handelsimmobilien wissen mĂĽssen
Das GEIG und die EPBD setzen den rechtlichen Rahmen für Ladeinfrastruktur an Handelsimmobilien. Erfahren Sie, welche Vorgaben gelten, welche Ausnahmen bestehen und wie Sie prüfen, ob Ihre Immobilie Ladepunkte benötigt – inklusive praktischer Schritt-für-Schritt-Anleitung.

AUSLESE – DARUM GEHT’S HIER:
- GEIG & EPBD: Eine Erklärung
- Vorschriften für Nichtwohngebäude inkl. Glossar
- Regelung fĂĽr EigentĂĽmer mehrerer Immobilien
- Ausnahmen: FĂĽr wen gilt die GEIG nicht?
- Bußgelder bei Verstößen
- Ăśbergangsregelungen: FĂĽr welche Bauprojekte gilt das GEIG nicht?
- Schritt-fĂĽr-Schritt-Anleitung: Braucht meine Handelsimmobilie Ladeinfrastruktur?
Das Gebäude-Elektromobilitäts-Infrastruktur-Gesetz (GEIG) und die EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Energy Performance of Buildings Directive, EPBD) legen den gesetzlichen Rahmen für den Ausbau der Ladeinfrastruktur an Handelsimmobilien fest.
In diesem Blogartikel erfahren Sie, welche Vorgaben bereits heute für Handelsimmobilien gelten und welche Aspekte Sie frühzeitig in Ihre Planungen einbeziehen sollten. Wir erläutern zudem, welche Ausnahmen für Nichtwohngebäude bestehen, welche Sanktionen bei Nichteinhaltung drohen und bieten Ihnen eine Schritt-für-Schritt-Anleitung, um zu prüfen, ob Ihre Immobilie mit Ladeinfrastruktur ausgestattet werden muss – und in welchem Umfang.
GEIG & EPBD: Eine Erklärung
GEIG steht für Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz und regelt seit März 2021 den Ausbau der Leitungs- und Ladeinfrastruktur bei zu errichtenden und bestehenden Gebäuden bundesweit. Zum 1. Januar 2025 wurde das Gesetz verschärft.
Ziel ist sicherzustellen, dass bei Neubauten und größeren Renovierungen die nötige Leitungsinfrastruktur für das Laden von Elektrofahrzeugen geschaffen wird. So wird der Weg bereitet, um die Elektromobilität zu fördern und den CO₂-Ausstoß im Verkehr nachhaltig zu reduzieren.
Ăśber diesen Link gelangen Sie direkt zum Gesetzestext.
EPBD steht für Energy Performance of Buildings Directive. Dabei handelt es sich um die Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die seit 2010 in Kraft ist und auf die das deutsche GEIG fußt.
Die EPBD ist ein zentrales Instrument zur Reduzierung des Energieverbrauchs und der Treibhausgasemissionen im Gebäudesektor. Sie regelt nicht nur den Ausbau der Infrastruktur für nachhaltige Mobilität (Artikel 14), sondern legt auch striktere Vorgaben für die Dekarbonisierung des Gebäudesektors, die Förderung von Nullemissionsgebäuden sowie die verstärkte Nutzung erneuerbarer Energien fest. Zusätzlich treibt sie die Digitalisierung von Energiesystemen voran.
In ihrer aktualisierten Fassung ist die EPBD Teil des Klimaprogramms „Fit for 55“ zur Umsetzung des European Green Deals, mit dem Europa der erste klimaneutrale Kontinent werden soll.
Die Novelle der EPBD ist am 28. Mai 2024 in Kraft getreten und muss bis Mai 2026 in nationales Recht – also auch in das GEIG – umgesetzt werden. Bereits jetzt steht fest, dass sich die Vorschriften des GEIG verschärfen werden, auch wenn die genauen Anpassungen noch nicht feststehen.
Ăśber diesen Link gelangen Sie direkt zum Gesetzestext.
Vorschriften für Nichtwohngebäude
Das GEIG und die EPBD gelten sowohl für Wohngebäuden (1) als auch für Nichtwohngebäude (2). Die Vorschriften basieren auf der Anzahl der Stellplätze (3) – das bedeutet, dass die Anforderungen an die Lade (4) - und Leitungsinfrastruktur (5) direkt von der Anzahl der vorhandenen Stellplätze abhängen.
In diesem Blogbeitrag legen wir den Fokus auf Handelsimmobilien, also auf Nichtwohngebäude, und lassen die Regelungen für Wohngebäude bewusst außer Acht.
In der Tabelle finden Sie die wichtigsten Anforderungen für Nichtwohngebäude, die sich aus den beiden Gesetzen ergeben 👇.

Glossar: wichtige Begriffe kurz erklärt
(1) § 2 Nr. 15 GEIG: Wohngebäude = „ein Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie ähnlicher Einrichtungen“.
(2) § 2 Nr. 12 GEIG: Nichtwohngebäude = „ein Gebäude, das kein Wohngebäude nach Nummer 15 ist“.
(3) § 2 Nr. 13 GEIG: Stellplatz = „eine Fläche, die dem Abstellen eines Kraftfahrzeugs außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dient, wobei Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge keine Stellplätze sind“.
(4) § 2 Nr. 8 GEIG: Ladeinfrastruktur = „die Summe aller elektrotechnischen Verbindungen, Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, einschließlich Überstrom- und Überspannungsschutzeinrichtungen, die zur Installation, zum Betrieb und zur Steuerung von Ladepunkten für die Elektromobilität notwendig sind“.
(5) § 2 Nr. 10 GEIG: Leitungsinfrastruktur = „Gesamtheit aller Leitungsführungen zur Aufnahme von elektro- und datentechnischen Leitungen in Gebäuden oder im räumlichen Zusammenhang von Gebäuden vom Stellplatz über den Zählpunkt eines Anschlussnutzers bis zu den Schutzelementen“.
(6) § 2 Nr. 9 GEIG: Ladepunkt = „eine Einrichtung, die zum Aufladen von Elektromobilen geeignet und bestimmt ist und an der zur gleichen Zeit nur ein Elektromobil aufgeladen werden kann".
(7) § 2 Nr. 5 GEIG: größere Renovierung = „die Renovierung eines Gebäudes, bei der mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden".
(8) Art. 2 Nr. 34 EPBD: Vorverkabelung = „alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Errichtung von Ladepunkten zu ermöglichen, einschließlich Datenübertragung, Kabel, Kabelwege und – soweit erforderlich – Stromzähler“.
Wichtiger Hinweis fĂĽr EigentĂĽmer mehrerer Immobilien
§ 10, Absatz 2 regelt die Möglichkeiten für Eigentümer mehrerer Immobilien: Hat ein Eigentümer die Pflicht für mehr als ein Nichtwohngebäude, so kann er die Pflicht auch dadurch erfüllen, dass er die Gesamtzahl der zu errichtenden Ladepunkte zusammen in einer oder mehreren seiner Liegenschaften errichtet, wenn dem bestehenden oder erwarteten Bedarf an Ladeinfrastruktur in den betroffenen Liegenschaften dadurch Rechnung getragen wird.
Will ein Eigentümer seine Pflicht nicht erfüllen, muss er eine Planung für alle betroffenen Nichtwohngebäude und Stellplätze zugrunde legen, die der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen ist.
Ausnahmen: FĂĽr wen gilt die GEIG nicht?
Folgende Gebäude sind vom GEIG ausgenommen:
• Bestehende Gebäude, die renoviert werden, bei denen jedoch die Kosten für die Lade- und Leistungsinfrastruktur 7 Prozent der Gesamtkosten der Renovierung überschreiten (§14)
• Gebäude, die sich im Eigentum von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) befinden und überwiegend von diesen selbst genutzt werden (§1)
• Öffentliche Gebäude, (Richtlinie 2014/94/EU), die über den Aufbau der Ladeinfrastruktur für alternative Kraftstoffe bereits vergleichbare Anforderungen unterliegen (§14)
Bußgelder bei Verstößen: Was droht bei Nichteinhaltung?

Wer die Pflichten aus dem GEIG nicht erfüllt, kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro bestraft werden (§ 15).
Ăśbergangsregelungen: FĂĽr welche Bauprojekte gilt das GEIG nicht?
- Bereits eingereichte Bauanträge:
Wenn ein Bauantrag oder ein Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung vor Inkrafttreten des GEIG (d. h. vor dem 18. März 2021) gestellt wurde, gilt das GEIG für dieses Bauvorhaben nicht.
- Nicht genehmigungspflichtige Bauprojekte:
Auch Bauvorhaben, die der zuständigen Behörde gemäß dem Bauordnungsrecht lediglich mitgeteilt werden müssen, sind vom GEIG ausgenommen, wenn sie vor dem Inkrafttreten des GEIG (d. h. vor dem 18. März 2021) bei der zuständigen Behörde gemeldet wurden.
- Der Zeitpunkt des Baubeginns zählt:
Für Bauprojekte, die ganz ohne Genehmigung oder Anzeige durchgeführt werden dürfen, ist der tatsächliche Start der Bauarbeiten entscheidend. Liegt dieser vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, greifen die neuen Vorschriften nicht.
Schritt-fĂĽr-Schritt-Anleitung: Braucht meine Handelsimmobilie Ladeinfrastruktur?
Finden Sie heraus, ob Sie gesetzlich verpflichtet sind, Ladeinfrastruktur an Ihren Handelsimmobilien zu errichten, indem Sie die folgenden Fragen beantworten, bzw. Schritte durchführen – unterstützt durch unsere Infografik. 👇

Schritt 1: Bestimmen Sie, um welches Objekt es sich handelt
- Bestandsgebäude, die renoviert wird (= bei der mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle renoviert wird)
- Bestandsgebäude ohne Renovierung
- Neubau
Schritt 2: Legen Sie fest, über wie viele Stellplätze das Gebäude verfügt

BESTANDSGEBĂ„UDE, DIE RENOVIERT WIRD
- 1 bis 10 Stellplätze > Sie sind nicht vom GEIG betroffen und müssen keinen Ladepunkt einrichten
- Ab 11 Stellplätze > Sie sind vom GEIG betroffen und müssen
- jeden fĂĽnften Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur ausgestatten
- mindestens einen Ladepunkt errichten

BESTANDSGEBĂ„UDE OHNE RENOVIERUNG
- 1 bis 20 Stellplätze > Sie sind nicht vom GEIG betroffen und müssen keinen Ladepunkt einrichten
- Ab 21 Stellplätze > Sie sind vom GEIG betroffen und müssen
- mindestens einen Ladepunkt errichten
- âš Ab 01.01.2025!

NEUBAU
- 1 bis 6 Stellplätze > Sie sind nicht vom GEIG betroffen und müssen keinen Ladepunkt einrichten
- Ab 7 Stellplätze > Sie sind vom GEIG betroffen und müssen
- mindestens einen Ladepunkt errichten
- mindestens jeden dritten Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur ausstatten

Schritt 1: Bestimmen Sie, um welches Objekt es sich handelt
- Bestandsgebäude, die renoviert wird (= bei der mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle renoviert wird)
- Bestandsgebäude ohne Renovierung
- Neubau
Schritt 2: Legen Sie fest, über wie viele Stellplätze das Gebäude verfügt

BESTANDSGEBĂ„UDE, DIE RENOVIERT WIRD
- 1 bis 5 Stellplätze > Sie sind nicht von der EPBD betroffen und müssen keinen Ladepunkt einrichten
- Ab 6 Stellplätze > Sie sind von der EPBD betroffen und müssen
- mindestens einen Ladepunkt je fünf Stellplätze errichten
- mindestens 50% der Stellplätze vorverkabeln
- für die übrigen Stellplätze Schutzrohre für Elektrokabel legen

BESTANDSGEBĂ„UDE OHNE RENOVIERUNG
- 1 bis 20 Stellplätze > Sie sind nicht von der EPBD betroffen und müssen keinen Ladepunkt einrichten
- Ab 21 Stellplätze > Sie sind von der EPBD betroffen und müssen
- mindestens einen Ladepunkt je zehn Parkplätze oder Schutzrohre für mindestens 50% der Parkplätze errichten.
- âš Ab 01.01.2027!

NEUBAU
- 1 bis 5 Stellplätze > Sie sind von der EPBD nicht betroffen
- ab 6 Stellplätze > Sie sind von der EPBD betroffen und müssen
- mindestens einen Ladepunkt je fünf Stellplätze errichten
- mindestens 50% der Stellplätze vorverkabeln
- für die übrigen Stellplätze Schutzrohre für Elektrokabel legen
Fazit: Rechtzeitig planen, langfristig profitieren
Die gesetzlichen Anforderungen an die Ladeinfrastruktur für Handelsimmobilien nehmen weiter zu. Während das GEIG bereits jetzt eingehalten werden muss, treten die neuen Vorgaben der EPBD erst am 1. Januar 2027 in Kraft. Dennoch lohnt es sich, diese schon jetzt in die Planung einzubeziehen.
Eine vorausschauende Umsetzung kann nicht nur spätere Nachrüstungen und zusätzliche Kosten vermeiden, sondern auch rechtliche Risiken minimieren. Wer bereits jetzt handelt, stellt sicher, dass seine Immobilie langfristig den gesetzlichen Vorgaben entspricht und gleichzeitig den wachsenden Bedarf an Ladeinfrastruktur deckt. So bleiben Handelsimmobilien attraktiv und zukunftssicher.

Sie fragen sich, wie Sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen können und welchen Gestaltungsspielraum Sie innerhalb der Regelungen haben? Gerne schauen wir uns Ihren speziellen Fall an und beraten Sie umfassend.
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