GEIG-Novelle 2026: Neue Anforderungen für Handelsimmobilien ab 2027

GEIG-Novelle 2026: Neue Anforderungen für Handelsimmobilien ab 2027

Ab dem 01.01.2027 gelten neue GEIG-Anforderungen für Handelsimmobilien. Erfahren Sie, welche Vorgaben für Bestandsgebäude, Neubauten und größere Renovierungen gelten und was dies für Ihren Standort bedeutet.

Pfalzwerke-Schnellladestationen auf dem Parkplatz eines Decathlon-Handelsstandorts mit öffentlich zugänglichen Ladeplätzen. Das Bild veranschaulicht die Anforderungen der GEIG-Novelle 2026 an Handelsimmobilien und andere Nichtwohngebäude.
Öffentliche Ladeinfrastruktur der Pfalzwerke am Decathlon-Standort in Schwetzingen mit sechs Ladepunkte bis zu 300 kW. Bildnachweis: PFALZWERKE AKTIENGESELLSCHAFT

AUSLESE – DARUM GEHT’S HIER:

Kurz erklärt: Was ist das GEIG und warum wurde es novelliert?

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) regelt seit 2021 den Ausbau der Lade- und Leitungsinfrastruktur an Gebäuden. Ziel ist es, den Ausbau der Elektromobilität voranzutreiben und spätere Nachrüstungen zu vereinfachen.

Das GEIG gilt sowohl für Wohngebäude als auch für Nichtwohngebäude. In diesem Beitrag konzentrieren wir uns auf Handelsimmobilien und damit auf Nichtwohngebäude. Die Regelungen für Wohngebäude bleiben dabei bewusst außen vor.

Mit der GEIG-Novelle setzt Deutschland die Vorgaben der novellierten europäischen Gebäuderichtlinie (EPBD) um. Die Änderungen wurden im Juli 2026 beschlossen und treten zum 1. Januar 2027 in Kraft.

Die wichtigste Frage zuerst: Betrifft die GEIG-Novelle meinen Standort?

Wenn Sie eine Handelsimmobilie mit Kundenparkplätzen besitzen, betreiben oder verwalten, beispielsweise einen Supermarkt, Baumarkt, Fachmarkt oder ein Einkaufszentrum, sollten Sie die neuen Vorgaben genau prüfen.

Wie Eigentümer und Betreiber die Anforderungen wirtschaftlich umsetzen können, erfahren Sie auf unserer Seite zur öffentlichen Ladeinfrastruktur für Handelsstandorte. 

Besonders relevant ist die GEIG-Novelle für folgende Handelsimmobilien und andere Nichtwohngebäude:

  • bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen
  • Neubauten mit mehr als fünf Stellplätzen
  • Nichtwohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen, die umfassend renoviert werden

Je nach Gebäudetyp (Bestandsgebäude, Neubau oder größere Renovierung) und Anzahl der Stellplätze gelten unterschiedliche Anforderungen.

Was ändert sich ab 2027?

GEIG heute vs. GEIG ab 01.01.2027: Die wichtigsten Änderungen im Überblick

GEIG heute

NEUBAU

Mit mehr als 6 Stellplätzen (§ 7 GEIG):

  • Mindestens jeder dritte Stellplatz muss mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet sein.
  • Mindestens ein Ladepunkt muss errichtet werden.

GRÖßERE RENOVIERUNGEN

Mit mehr als 10 Stellplätzen (§ 9 GEIG):

  • Mindestens jeder fünfte Stellplatz muss mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet sein.
  • Mindestens ein Ladepunkt muss errichtet werden.

 

 

 

BESTANDSGEBÄUDE

Mit mehr als 20 Stellplätzen (§10 GEIG):

  •  Mindestens ein Ladepunkt muss errichtet werden.

⚖️ Zum GEIG-Gesetz 

GEIG ab 01.01.2027

NEUBAU & GRÖßERE RENOVIERUNGEN

Mit mehr als 5 Stellplätzen:

  • Mindestens 50 % der Stellplätze müssen vorverkabelt werden.
  • Die übrigen Stellplätze müssen mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden.
  • Mindestens ein Ladepunkt je fünf Stellplätze ist zu errichten. 

 ⚠️ Für Gebäude, die überwiegend Verwaltungs-, Kommunikations- oder Organisationsaufgaben dienen, gilt bei Neubauten und größeren Renovierungen eine verschärfte Vorgabe von mindestens einem Ladepunkt je zwei Stellplätze.

🆕 Bei öffentlich zugänglichen Stellplätzen kann die Anforderung alternativ über eine Ladeleistung von mindestens 2,2 kW je Stellplatz erfüllt werden.

BESTANDSGEBÄUDE

Mit mehr als 20 Stellplätzen:

  • Mindestens ein Ladepunkt je zehn Stellplätze ist zu errichten

oder

  • Leitungsinfrastruktur für mindestens 50 % der Stellplätze ist vorzusehen.

🆕 Bei öffentlich zugänglichen Stellplätzen kann die Anforderung alternativ über eine Ladeleistung von mindestens 1,1 kW je Stellplatz erfüllt werden.

⚖️ Zur GEIG-Novelle 2026

Welche Anforderungen gelten für Neubauten und größere Renovierungen?

Ab dem 1. Januar 2027 müssen Neubauten und größere Renovierungen von Nichtwohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen mindestens 50 % der Stellplätze vorverkabeln, die übrigen Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausstatten und mindestens einen Ladepunkt je fünf Stellplätze errichten.

  • Mindestens 50 % der Stellplätze müssen vorverkabelt werden.
  • Die übrigen Stellplätze müssen mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden.
  • Mindestens ein Ladepunkt je fünf Stellplätze ist zu errichten.

🆕 Neu ist außerdem eine alternative Erfüllungsoption für öffentlich zugängliche Stellplätze. Die Anforderungen können alternativ über eine Gesamtladeleistung von mindestens 2,2 kW je Stellplatz erfüllt werden.

Das schafft insbesondere für Handelsunternehmen mehr Spielraum. Statt ausschließlich auf die Anzahl der Ladepunkte zu schauen, kann die Ladeinfrastruktur künftig stärker an den tatsächlichen Bedarf, die Aufenthaltsdauer der Kundinnen und Kunden sowie die Standortbedingungen angepasst werden.

Was gilt für Bestandsgebäude mit mehr als 20 Stellplätzen?

Ab dem 1. Januar 2027 müssen Bestandsgebäude mit mehr als 20 Stellplätzen entweder einen Ladepunkt je zehn Stellplätze errichten oder Leitungsinfrastruktur für mindestens 50 % der Stellplätze vorsehen. Für Bestandsgebäude, beispielsweise Handelsimmobilien mit mehr als 20 Stellplätzen ergeben sich damit die größten Änderungen.

Option 1: Ladepunkte errichten

Mindestens ein Ladepunkt je zehn Stellplätze.

Option 2: Stellplätze vorbereiten

Mindestens 50 % der Stellplätze müssen mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden

🆕 Neu: Mehr Flexibilität für öffentlich zugängliche Parkplätze

Für öffentlich zugängliche Stellplätze schafft die GEIG-Novelle zusätzlichen Spielraum. Die Anforderungen können alternativ über eine Gesamtladeleistung von mindestens 1,1 kW je Stellplatz erfüllt werden.

Dadurch können Unternehmen die Ladeinfrastruktur stärker an den tatsächlichen Bedarf, die Standortbedingungen und das Nutzungsverhalten ihrer Kunden anpassen. Statt ausschließlich auf die Anzahl der Ladepunkte zu schauen, rückt künftig die tatsächlich bereitgestellte Ladeleistung stärker in den Fokus.

Beispiel: Ein Supermarkt mit 100 Stellplätzen

Ein bestehender Supermarkt mit 100 öffentlich zugänglichen Stellplätzen kann die Anforderungen beispielsweise erfüllen durch:

  • 10 Ladepunkte
  • oder Leitungsinfrastruktur für mindestens 50 Stellplätze
  • oder eine Gesamtladeleistung von mindestens 110 kW. 

Welche Lösung wirtschaftlich am sinnvollsten ist, hängt vom jeweiligen Standort, der Aufenthaltsdauer der Kundinnen und Kunden sowie den Ausbauplänen des Unternehmens ab. 

Gut zu wissen: Intelligentes Laden wird Pflicht

Ab dem 1. Januar 2027 müssen neu errichtete oder ersetzte Ladepunkte intelligentes Laden unterstützen. Ladepunkte müssen künftig in Last- und Energiemanagementsysteme integrierbar sein und auf externe Signale reagieren können. 

Für Eigentümer bedeutet dies vor allem: Neue Ladeinfrastruktur sollte von Anfang an zukunftssicher geplant werden.

Für wen gilt die GEIG nicht?

Folgende Gebäude sind vom GEIG insbesondere ausgenommen:

  • Bestehende Gebäude, die renoviert werden, bei denen jedoch die Kosten für die Lade- und Leistungsinfrastruktur 10 Prozent (bisher 7 Prozent) der Gesamtkosten der Renovierung überschreiten
  • Nichtwohngebäude, die sich im Eigentum von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) befinden und überwiegend von diesen selbst genutzt werden (§ 1 Abs.2 GEIG)
  • Gebäude, die erforderliche Ladeinfrastruktur von einem isolierten Kleinstnetz abhängig wäre und dadurch die Stabilität oder der Betrieb des Stromnetzes erheblich gefährdet würde
  • Öffentliche Gebäude, die bereits den Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR) unterliegen

Sonderfall Verwaltungsgebäude: Für Gebäude, die überwiegend Verwaltungs-, Kommunikations- oder Organisationsaufgaben dienen, gilt bei Neubauten und größeren Renovierungen eine verschärfte Vorgabe von mindestens einem Ladepunkt je zwei Stellplätze.

Welche Fristen und Übergangsregelungen gelten?

Bereits eingereichte Bauanträge

Für Bauvorhaben, deren Bauantrag, Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung oder Bauanzeige bis zum 31.12.2026 eingereicht wurde, gelten weiterhin die bisherigen Regelungen des GEIG (§§ 6 bis 9 GEIG). Maßgeblich ist also nicht der Zeitpunkt der Fertigstellung, sondern der Zeitpunkt der Antragstellung bzw. Anzeige (§ 16 GEIG).

Ab wann gelten die neuen GEIG-Anforderungen?

Für alle Bauvorhaben, deren Bauantrag, Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung oder Bauanzeige ab dem 01.01.2027 erfolgt, gelten die neuen Anforderungen der GEIG-Novelle.

Sonderregelung für Bestandsgebäude

🆕 Eigentümer von Nichtwohngebäuden, die die folgenden zwei Voraussetzungen erfüllen, sind bis zum 01.01.2029 von einer erneuten Anwendung des § 10 GEIG befreit (§ 16 Abs. 2 GEIG n. F.):

  1. Die Bauantragstellung, der Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung oder die Bauanzeige für das Nichtwohngebäude erfolgte zwischen dem 18.03.2021 und dem 31.12.2026.
  2. Die Nachrüstpflicht nach § 10 GEIG wurde im Zeitraum vom 27.05.2022 bis 27.05.2024 erfüllt.

Eigentümer, die die damalige Nachrüstpflicht nicht in diesem Zeitraum (27.05.2022 bis 27.05.2024) erfüllt haben, fallen nicht unter diese Übergangsregelung. Für sie gelten die neuen Anforderungen für Bestandsgebäude ab dem 01.01.2027 unmittelbar.

Wichtiger Hinweis für Eigentümer mehrerer bestehender Nichtwohngebäude

Eigentümer mehrerer Nichtwohngebäude können die Anforderungen des § 10 GEIG unter bestimmten Voraussetzungen standortübergreifend erfüllen.

Die erforderlichen Ladepunkte müssen also nicht zwingend an jedem einzelnen Standort errichtet werden. Voraussetzung ist, dass der bestehende oder erwartete Bedarf an Ladeinfrastruktur an den betroffenen Standorten berücksichtigt wird und eine entsprechende Gesamtplanung vorliegt. Diese Planung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen (§ 10 Abs. 3 GEIG (n.F.)).

Was passiert bei Nichteinhaltung?

Für die Einhaltung der GEIG-Vorgaben sind grundsätzlich die Eigentümer verantwortlich. Verstöße gegen die gesetzlichen Anforderungen können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden (§ 15 GEIG).

Fazit: Was bedeutet die GEIG-Novelle für Handelsimmobilien?

Die GEIG-Novelle verschärft die Anforderungen an die Ladeinfrastruktur von Nichtwohngebäuden deutlich. Besonders betroffen sind Handelsimmobilien mit größeren Kundenparkplätzen.

Während bislang häufig ein einzelner Ladepunkt ausreichte, müssen Eigentümer, Betreiber und Verwalter von Handelsimmobilien künftig deutlich umfangreichere Anforderungen erfüllen. Gleichzeitig eröffnet die Novelle neue Flexibilität bei öffentlich zugänglichen Parkplätzen, indem neben der Anzahl der Ladepunkte auch die bereitgestellte Ladeleistung berücksichtigt werden kann.

Für Handelsunternehmen, Immobilieninvestoren und Bestandshalter lohnt es sich daher, die Auswirkungen der GEIG-Novelle frühzeitig zu prüfen. Wer die Anforderungen rechtzeitig in Modernisierungs-, Umbau- oder Standortentwicklungsprojekte integriert, kann Investitionen besser planen und spätere Nachrüstungen vermeiden.

Von den Anforderungen zur Umsetzung

Die GEIG-Novelle definiert die Anforderungen. Wie diese wirtschaftlich umgesetzt werden können, hängt vom jeweiligen Standort ab. 

👉 Die wichtigsten Änderungen kompakt zusammengefasst.

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➡️ Öffentliche Ladeinfrastruktur für Handelsstandorte

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